Med-Jus : LeitfadenMedizin und Recht
Der Rechtsleitfaden für Ärztinnen und Ärzte in der Praxis

Der aussergewöhnliche Todesfall (Originaltext)

Nur Ärztinnen und Ärzte dürfen eine amtliche Todesfeststellung vornehmen. Es kommt darum immer wieder vor, dass man Sie zu einem Todesfall ruft, um den Leichnam zu untersuchen und die Todesbescheinigung auszustellen. Oft ist das Routine. Es kann aber bei der Leichenschau passieren, dass man Verdacht auf ein ungewöhnliches Ereignis hat und einen aussergewöhnlichen Todesfall (agT) vermutet. Dadurch entsteht eine Meldepflicht. Ziel dieser Pflicht ist es, ein Fremdverschulden und damit eine strafbare Handlung auszuschliessen, indem der Leichnam durch rechtsmedizinisches Fachpersonal untersucht wird.

Eine Besonderheit sind unklare Todesfälle bei oder nach einer Behandlung im Spital oder in der ärztlichen Praxis. In diesen Fällen ist sehr wichtig, die Todesursache durch Fachpersonen objektivieren zu lassen. Mit der Meldung eines solchen aussergewöhnlichen Todesfalls sollten Sie deshalb schon zum Eigenschutz grosszügig sein.

Die Meldepflicht bei aussergewöhnlichen Todesfällen folgt der kantonalen Gesetzgebung und ist deshalb je nach Standort unterschiedlich geregelt. Im Kanton Aargau haben Ärztinnen und Ärzte, welche einen aussergewöhnlichen Todesfall feststellen, dies unverzüglich der Polizei oder der zuständigen Staatsanwaltschaft zu melden (§ 20 GesG) . Auch gegen den Willen der zustimmungsberechtigten Personen kann eine Obduktion vorgenommen werden (§ 31 GesG).

Auch die Staatsanwaltschaft kann bei Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat, oder wenn die Identität des Leichnams unbekannt ist, gemäss Art. 253 der Strafprozessordnung (StPO)  zur Klärung der Todesart oder zur Identifizierung des Leichnams eine Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt anordnen. In der Regel werden dazu heute die Fachärztinnen und Fachärzte für Rechtsmedizin beigezogen.

Zum Ablauf bei aussergewöhnlichen Todesfällen finden Sie eine Checkliste im Anhang.